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VGH Bayern, 09.08.2013 - 10 ZB 13.1038 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Verkehrsrechtswidriges Parken im absoluten Halteverbot (auf Seitenstreifen); Abschleppen eines Kraftfahrzeugs; Verkehrsbehinderung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09
Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der …
Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2013 - 10 ZB 13.1038
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestünden dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). - BVerwG, 18.02.2002 - 3 B 149.01
Beschwer, materielle - als Zulässigkeitsvoraussetzung für …
Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2013 - 10 ZB 13.1038
Unabhängig von der Frage, ob das Abschleppen eines Pkw auch ohne konkrete Verkehrsbehinderung gerechtfertigt sein kann (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 18.2.2002 - 3 B 149.01 - juris), ist die Behinderung eines Begegnungsverkehrs und damit insbesondere auch des Verkehrs mit Rettungs- oder Feuerwehrfahrzeugen auf dieser schmalen Straße daher evident. - VGH Bayern, 14.07.2010 - 8 ZB 10.475
Berufungszulassung (abgelehnt); Beseitigungsanordnung; unzulässige Aufstellung …
Auszug aus VGH Bayern, 09.08.2013 - 10 ZB 13.1038
Damit wird weder ernstlich infrage gestellt, dass die betreffende tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche (zum Begriff vgl. z.B. BayVGH, B.v. 14.7.2010 - 8 ZB 10.475 - juris) zum öffentlichen Verkehrsraum im Sinne der StVO zählt, noch dass das Bankett an dieser Stelle angesichts der Fahrbahnbreite im Begegnungsverkehr - von Personenkraftwagen und erst recht von Feuerwehr- und Rettungsfahrzeugen - genutzt werden muss.
- VGH Bayern, 16.09.2020 - 11 ZB 20.343
Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Gehwegs und Be- …
Hinzu kommt, dass an der ständigen Freihaltung der sich über den Gehweg erstreckenden Feuerwehranfahrtszone mit Blick auf die betroffenen Schutzgüter ein erhebliches öffentliches Interesse besteht (BayVGH, B.v. 9.8.2013 - 10 ZB 13.1038 - juris Rn. 5; vgl. auch § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO und § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Verhütung von Bränden - VVB - vom 29.4.1981 [BayRS 215-2-1-I], zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.12.2012 [GVBl S. 735], wonach schon das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig ist und Zu- und Ausgänge, Durchfahrten, Durchgänge, Treppenräume und Verkehrswege, die bei einem Brand als erster oder zweiter Rettungsweg vorgesehen sind, freizuhalten sind).